Satzung des Fördervereins der Grundschule Friedeburg
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Friedeburg“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedeburg.
3. Der Verein wurde am 6. März 1991 gegründet.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Förderverein hat die Aufgabe, die Grundschule Friedeburg finanziell und ideell zu unterstützen, soweit eine Finanzierung über den Schulträger bzw. die öffentliche Hand nicht möglich ist.
2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Grundschule Friedeburg verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereins fremd sind oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
5. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Friedeburg, die es der Grundschule Friedeburg zur Verfügung stellt.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, welcher an den Vorstand gerichtet werden soll.
2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die jährlich zum 01.09. fällig werden. Die Höhe des Mindestbeitrages und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
4. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer besonderen Frist mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Vorstand ausgesprochen werden. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag) können nicht erstattet werden.
5. Zahlt ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung binnen eines Monats keinen Mitgliedsbeitrag, so kann der Vorstand das Mitglied von der Mitgliederliste streichen.
6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beaschluss von 2/3 der Mitglieder des Vereins aus diesem ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
§ 4
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem 1. Beisitzer und dem 2. Beisitzer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je 2 von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren gewählt: er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Einer der beiden Vorsitzenden sollte möglichst Schulelternratsvorsitzender sein.
2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert von mehr als 500 Euro pro Geschäftsjahr die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Diese Beschränkung soll Außenwirkung gem. § 26 Abs. 2 BGB haben.
3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat jemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 5
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außer- ordentliche Mitgliederversammlung finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
2. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch persönliches Anschreiben.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mit-gliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit durch die Satzung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung, dem Schriftführer des Protokolls, sowie einem Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben.
4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
§ 7
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlassung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Kassenführers und des Schriftführers
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 8
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Friedeburg, 06.11.2008